LSG Hessen - Urteil vom 02.08.2022
L 3 U 107/21
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 18/21

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Unfallversicherungsschutz während der Nachtruhe im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme

LSG Hessen, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen L 3 U 107/21

DRsp Nr. 2023/3280

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Unfallversicherungsschutz während der Nachtruhe im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme

Ein Sturz während der Nachtruhe, beim Schlafen, und damit bei einer dem rein persönlichen Bereich angehörenden privaten Tätigkeit, wird vom Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 15. Buchst. a) SGB VII grundsätzlich nicht erfasst.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 17. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a);

Tatbestand

Die 1965 geb. Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 2. August 2020 als Arbeitsunfall.

Die Klägerin befand sich zur Behandlung ihrer Psoriasis vom 30. Juli 2020 bis zum 11. August 2020 in der Fachklinik Bad Bentheim. Am 2. August 2020 stürzte sie dort nachts aus dem Bett ihres Patientenzimmers. Laut Sturzprotokoll der Klinik ereignete sich der Unfall um 3:00 Uhr morgens.