LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2022
L 17 U 210/20
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 518/18

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen den Versicherungsschutz vermittelnder Aktivitäten im Rahmen des Betriebssports - hier eines FußballturniersKeine Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen L 17 U 210/20

DRsp Nr. 2022/8972

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen den Versicherungsschutz vermittelnder Aktivitäten im Rahmen des Betriebssports – hier eines Fußballturniers Keine Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung

1. Ein Fußballturnier ist nicht dem versicherten Betriebssport zuzurechnen, wenn es nicht im Rahmen der regelmäßigen, im zeitlichen Zusammenhang der betrieblichen Tätigkeit stehenden Betätigung der Betriebssportgemeinschaft stattfindet – hier im Falle eines einmal jährlich stattfindenden Turniers für alle fußballinteressierten Mitarbeiter. 2. Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung nicht zugerechnet werden, wenn sie nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe angeboten wird oder zugänglich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.02.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 16.08.2018 als Arbeitsunfall.