Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 16.08.2018 als Arbeitsunfall.
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