LSG Hamburg - Urteil vom 20.10.2021
L 2 U 36/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 133/18

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die haftungsbegründende Kausalität bei Schäden an der Rotatorenmanschette nach einem Sturz

LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen L 2 U 36/19

DRsp Nr. 2021/18730

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität bei Schäden an der Rotatorenmanschette nach einem Sturz

Ein bloßer Anprall von außen – hier bei dem Sturz gegen ein Abbindegerät beim Binden von Stahlbändern – schädigt eine Rotatorenmanschette nicht.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Ereignisses vom 4. Oktober 2017 als Arbeitsunfall.

Der am xxxxx 1956 geborene Kläger traf am 18. Januar 2018 beim Durchgangsarzt ein und schilderte, er sei am 4. Oktober 2017 bei der Arbeit beim Binden von Bändern abgerutscht und mit der linken Schulter gegen das Abbindegerät gefallen. Laut Arbeitgeber und Kläger sei der Unfall am 4. Oktober 2017 im Rahmen der Arbeit passiert und der Kläger sei auf die vorgeschädigte Schulter gestürzt. Er habe weitergearbeitet und sich erstmalig am 18. Januar 2018 beim Durchgangsarzt vorgestellt. Als Befund wurden noch deutliche Beschwerden in der linken Schulter bei bekannter Supraspinatussehnenruptur beschrieben. Der Durchgangsarzt beurteilte den Kläger am 18. Januar 2018 als arbeitsfähig.