LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2015
L 6 U 4127/12
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 2606/11

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Verursachung eines Gesundheitserstschadens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen L 6 U 4127/12

DRsp Nr. 2015/4624

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Verursachung eines Gesundheitserstschadens

Unter einem Gesundheitserstschaden sind alle regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zuständen, die unmittelbar durch die (von außen kommende, zeitlich begrenzte) Einwirkung rechtlich verursacht sind, zu verstehen, wobei eine Dauerschädigung oder Gesundheitsschäden von erheblichem Gewicht oder mit notwendiger Behandlungsbedürftigkeiten nicht vorausgesetzt, Umfang und Dauer unerheblich sind. Minimale Regelwidrigkeiten ohne Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit sind aber ebenso bedeutungslos wie bloße Schmerzen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses am 21.04.2008 als Arbeitsunfall.