LSG Hessen - Urteil vom 17.09.2013
L 3 U 33/11
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 17/10

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit durch eine private Verrichtung; Durchführung eines privaten Telefongesprächs

LSG Hessen, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen L 3 U 33/11

DRsp Nr. 2013/22485

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit durch eine private Verrichtung; Durchführung eines privaten Telefongesprächs

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.