LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2023
L 15 U 67/22
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 20.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 38/21

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen L 15 U 67/22

DRsp Nr. 2024/6876

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall

Gemäß dem Grundsatz der besonderen Betriebsgefahr erleidet ein Versicherter unabhängig von der zur Zeit des Unfalls konkret durch ihn ausgeübte Verrichtung und der dieser Verrichtung zugrundeliegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, soweit die Verursachung des Unfalls eine spezifische Gefahr darstellte, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr entsprechend zuzurechnen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 20.01.2023 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2021 verurteilt, das Ereignis vom 30.10.2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).