LSG Hessen - Urteil vom 23.03.2015
L 9 U 138/13
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 5101; BKV § 3 Abs. 1 S. 1; BKV § 3 Abs. 2; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 89/11

Anerkennung eines atopischen Ekzems als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 5101 mit Unterlassungszwang in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zur Übergangsleistung gemäß § 3 Abs. 2 BKV

LSG Hessen, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen L 9 U 138/13

DRsp Nr. 2015/7059

Anerkennung eines atopischen Ekzems als Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 5101 mit Unterlassungszwang in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung zur Übergangsleistung gemäß § 3 Abs. 2 BKV

1. Ein Anspruch auf Übergangsleistungen setzt voraus, a) dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit begründen, b) wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit eingestellt wird, und es c) dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommt. 2. Dabei ist ein doppelter Kausalzusammenhang erforderlich. 3. Eine Gefahr ist tatbestandsübergreifend die nach den Umständen des Falles zu besorgende Wahrscheinlichkeit des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit. 4. Die Gefahr muss dabei dem einzelnen Versicherten persönlich und konkret an dem jeweiligen Arbeitsplatz drohen und muss über die Gefahren für andere Versicherte bei vergleichbarer Tätigkeit liegen.