LSG Hamburg - Urteil vom 13.01.2015
L 3 U 2/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 264/12

Anerkennung eines ArbeitsunfallsSog. Wie-Beschäftigung und fremdwirtschaftliches HandelnAbgrenzung von arbeitnehmerähnlicher Mithilfe und Gefälligkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen L 3 U 2/14

DRsp Nr. 2015/4983

Anerkennung eines Arbeitsunfalls Sog. Wie-Beschäftigung und fremdwirtschaftliches Handeln Abgrenzung von arbeitnehmerähnlicher Mithilfe und Gefälligkeit

1. Eine so genannte Wie-Beschäftigung kann nur festgestellt werden, wenn das Handeln fremdwirtschaftlich ist, d.h. wenn nicht durch die Pflege von Freundschaft oder Verwandtschaft eigene Zwecke verfolgt werden. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, welches ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und damit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. 2. Danach kommt es zur Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Mithilfe von einer bloßen Gefälligkeit auf Stärke und Intensität einer Beziehung an, in der diese laufend praktiziert wird, wobei unter guten Freunden der Umfang von Gefälligkeitsleistungen umso größer ist, je enger das freundschaftliche Verhältnis sich darstellt. 3. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung versicherter "Wie-Beschäftigungen" gegenüber unversicherten Gefälligkeitsleistungen gelten grundsätzlich auch bei Hilfeleistungen im Rahmen so genannter nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, für die gesonderte gesetzliche Regelungen zur Beitragserhebung bestehen.