LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2022
L 3 U 148/20
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 193;
Fundstellen:
NZA 2022, 1385
NZS 2022, 472
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 10/20

Anerkennung eines ArbeitsunfallsHörgeräte und Brillen grundsätzlich keine ArbeitsgeräteAufsuchen eines Hörgeräteakustikers während des ArbeitswegesNutzung eines Hörgeräts für betriebsfremde ZweckeBegriff des versicherten Wegeunfalls

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen L 3 U 148/20

DRsp Nr. 2022/5970

Anerkennung eines Arbeitsunfalls Hörgeräte und Brillen grundsätzlich keine Arbeitsgeräte Aufsuchen eines Hörgeräteakustikers während des Arbeitsweges Nutzung eines Hörgeräts für betriebsfremde Zwecke Begriff des versicherten Wegeunfalls

1. Ein Gegenstand ist grundsätzlich nur dann ein Arbeitsgerät, wenn er objektiv für die Verrichtung der versicherten Tätigkeit geeignet ist und für die versicherte Tätigkeit gebraucht wird. Persönliche Gegenstände wie Hörgeräte und Brillen gehören grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten.2. Es steht nicht im Belieben des Arbeitgebers, durch arbeitsvertragliche Begründung von Nebenpflichten den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf objektiv nicht versicherte Verrichtungen zu erweitern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vertraglich statuierte Nebenpflicht in ihrer objektiven Nützlichkeit für den Arbeitgeber nicht über die den Arbeitnehmern allgemein obliegende Verpflichtung hinausgeht, funktionsfähig und soweit möglich unter Kompensation persönlicher Einschränkungen oder Behinderungen zum Dienst zu erscheinen, etwa ein im privaten Bereich verordnetes Hörgerät zu tragen.