LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2017
L 1 KR 45/15
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 1616/10

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungErfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einer Tätigkeit auf dem Privatgrundstück des Firmeninhabers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 45/15

DRsp Nr. 2017/6922

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einer Tätigkeit auf dem Privatgrundstück des Firmeninhabers

Zur Annahme eines Unfalles als Arbeitsunfall, der sich auf dem Privatgrundstück einer Vorgesetzten ereignet.

Ein Versicherter hat eine (Haupt-)Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt, wenn Gegenstand des Arbeitsvertrages als Hausmeister/Lagerist nicht nur Lager- und Hausmeisterarbeiten auf dem Betriebsgelände, sondern regelmäßig auch im Privathaus und Privatgarten des Firmeninhabers waren. Für den Versicherungsschutz des Beschäftigten ist es unschädlich, dass die zum Unfall führende Tätigkeiten dem Unternehmen objektiv nichts nützt oder sogar schadet.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2014 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Zehntel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die übrigen Kosten trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die für ihre Kosten selbst aufzukommen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand: