LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2022
L 1 U 377/21
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 3504/19

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungBeweiserleichterung bei einem nicht beobachteten tödlichen Unfall - hier dem Sturz aus einer Lkw-Fahrerkabine

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2022 - Aktenzeichen L 1 U 377/21

DRsp Nr. 2022/11272

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Beweiserleichterung bei einem nicht beobachteten tödlichen Unfall – hier dem Sturz aus einer Lkw-Fahrerkabine

1. Bei einem nicht beobachteten tödlichen Unfall während der Arbeit greift eine Beweiserleichterung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls auch dann ein, wenn der Versicherte zwar noch Angaben zum Hergang hat machen können, diese aber infolge einer ärztlich bestätigten Amnesie nicht belastbar sind.2. In einem solchen Fall kann ein Sturz aus einer Lkw-Fahrerkabine und damit ein Arbeitsunfall schon dann festgestellt werden, wenn nach den Angaben der behandelnden Ärzte und einem pathologischen Gutachten die Schwere und das Muster der Verletzungen für einen Sturz aus größerer Höhe sprechen und der Versicherte neben dem Lkw unterhalb der Fahrertür aufgefunden worden ist.3. Steht ein Sturz von einem Arbeitsgerät aus größerer Höhe fest, so hängt die Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht davon ab, welche weitere, ggfs. auch innere Ursache der Sturz hatte.

Tenor