BSG - Urteil vom 18.11.2008
B 2 U 31/07 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau - S 6 U 165/02 - 16.10.2003,
LSG Halle (Saale) - L 6 U 13/04 - 13.09.2007,

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall beim Duschen einer Lehrerin während einer Klassenfahrt; sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit

BSG, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen B 2 U 31/07 R

DRsp Nr. 2009/6958

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall beim Duschen einer Lehrerin während einer Klassenfahrt; sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit

Zwar gelten auf Klassenfahrten für Lehrer in einem Angestelltenverhältnis auch die allgemeinen Grundsätze des Unfallversicherungsschutzes während so genannter Dienstreisen. Eine generelle Regel für einen Versicherungsschutz rund um die Uhr bei allen Tätigkeiten während der Klassenfahrt aufgrund der Aufsichts- und Fürsorgepflicht als Lehrer besteht jedoch nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.