LSG Thüringen - Urteil vom 28.02.2013
L 1 U 1473/10
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 18 U 2880/06 - 30.08.2010,

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei Unfall während des Duschens in einer Bildungseinrichtung für eine Umschulungsmaßnahme

LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 1 U 1473/10

DRsp Nr. 2013/25162

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; sachlicher Zusammenhang bei Unfall während des Duschens in einer Bildungseinrichtung für eine Umschulungsmaßnahme

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. August 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 5. April 2005 ein Arbeitsunfall ist.