SG Konstanz, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 45/07
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, regelgerechte Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten, plötzliche, ungewollte Einwirkung von außen
LSG Baden-Württemberg, vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 1 U 3612/08
DRsp Nr. 2009/5065
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, regelgerechte Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten, plötzliche, ungewollte Einwirkung von außen
Tritt bei der bloß regelgerechten Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten eine Verletzung auf, so kann dies nicht bereits als Unfall qualifiziert werden, da für die Annahme eines Arbeitsunfalls auch die Kriterien einer plötzlichen, ungewollten Einwirkung von außen erfüllt müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]