I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von weiteren Unfallfolgen sowie Verletztenrente.
Die 1974 geborene Klägerin arbeitete als Bäckereiverkäuferin. Am 03.09.2004 rutschte sie in der Backstube mit einem vollen Tablett in den Händen auf rutschigem Boden aus und stürzte nach hinten. Dabei schlug sie sich den Kopf an der Ecke des Backofens an. Danach stand sie wieder auf und arbeitete bis zur Mittagspause weiter.
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