LSG Bayern - Urteil vom 08.07.2009
L 2 U 307/07
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 10/06

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis eines Gesundheitsschadens; Beweislast des Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 2 U 307/07

DRsp Nr. 2009/26702

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis eines Gesundheitsschadens; Beweislast des Versicherten

Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises, so auch der Gesundheitsschaden im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Dabei trägt der Versicherte die Beweislast dafür, dass durch den Unfall ein Gesundheitsschaden eingetreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von weiteren Unfallfolgen sowie Verletztenrente.

Die 1974 geborene Klägerin arbeitete als Bäckereiverkäuferin. Am 03.09.2004 rutschte sie in der Backstube mit einem vollen Tablett in den Händen auf rutschigem Boden aus und stürzte nach hinten. Dabei schlug sie sich den Kopf an der Ecke des Backofens an. Danach stand sie wieder auf und arbeitete bis zur Mittagspause weiter.