Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 25.09.1997 als Arbeitsunfall.
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