LSG Bayern - Urteil vom 10.06.2009
L 18 U 359/08
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 376/01

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen

LSG Bayern, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen L 18 U 359/08

DRsp Nr. 2009/25265

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII weist Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift darauf hin, dass Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind demnach ein äußeres Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung. Die zur Feststellung eines Arbeitsunfalls führenden anspruchsbegründenden Tatsachen (versicherte Tätigkeit, Unfallereignis und Körperschaden) müssen mit Vollbeweis nachgewiesen werden; hierfür ist ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit notwendig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.07.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 25.09.1997 als Arbeitsunfall.