LSG Bayern - Urteil vom 04.02.2009
L 2 U 406/08
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 552/07

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Rotatorenmanschettenruptur

LSG Bayern, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen L 2 U 406/08

DRsp Nr. 2009/8889

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Rotatorenmanschettenruptur

Für die Annahme einer Unfallfolge reicht es nicht aus, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, da ein rein zeitlicher Zusammenhang einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den nun bestehenden Gesundheitsstörungen nicht zu begründen vermag (hier: Kausalzusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Rotatorenmanschettenruptur). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der Folgen und Entschädigung eines Arbeitsunfalles vom 8. Februar 2006.