Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Feststellung der Folgen und Entschädigung eines Arbeitsunfalles vom 8. Februar 2006.
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