Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 13. Oktober 1981.
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