LSG Hessen - Urteil vom 15.06.2010
L 3 U 22/07
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 70/05

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; mittelbare Unfallfolge nach ärztlichem Eingriff

LSG Hessen, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen L 3 U 22/07

DRsp Nr. 2010/14331

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; mittelbare Unfallfolge nach ärztlichem Eingriff

Eine mittelbare Schädigungs- oder Unfallfolge als wesentliche sachliche Verbindung ist dann anzunehmen, wenn den Ärzten bei der versorgungsrechtlich gebotenen Behandlung ein Kunstfehler unterlaufen ist, wenn die Gesundheitsstörungen durch einen Behandlungsfehler "bei" der Behandlung eines Arbeitsunfalls aufgetreten ist oder wenn die Eingriffe dazu gedient haben, Art, Umfang und Ausmaß von Schädigungs- oder Unfallfolgen festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines isolierten Meniskusschadens als Folge eines Arbeitsunfalls vom 10. September 2003 sowie von Thrombosen und einer Venenklappeninsuffizienz als mittelbare Unfallfolgen und die Gewährung einer Rente nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).