I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines isolierten Meniskusschadens als Folge eines Arbeitsunfalls vom 10. September 2003 sowie von Thrombosen und einer Venenklappeninsuffizienz als mittelbare Unfallfolgen und die Gewährung einer Rente nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|