Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. November 2006 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. März 2004 zurückgewiesen.
Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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