Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Mai 2013 aufgehoben und die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 08. November 2008 ein von der Beklagten zu entschädigender Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und von welchem Unfallversicherungsträger ein Geschehnis vom 08.11.2008 als Arbeitsunfalles anzuerkennen ist.
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