LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2015
L 3 U 2932/13
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 5910/11

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Handlungstendenz bei der Annahme einer Wie-Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen L 3 U 2932/13

DRsp Nr. 2015/8455

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Handlungstendenz bei der Annahme einer Wie-Beschäftigung

Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VII dauert nur so lange, wie der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen ist. Ein Abschluss kann in Situationen, in denen ein weiterer Schaden droht, nicht angenommen werden. Ob der Unglücksfall abgeschlossen ist, ist anhand der zeitlichen Umstände sowie des weiteren Geschehens im Wege einer Einzelfallbetrachtung zu beruteilen.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Mai 2013 aufgehoben und die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 08. November 2008 ein von der Beklagten zu entschädigender Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und von welchem Unfallversicherungsträger ein Geschehnis vom 08.11.2008 als Arbeitsunfalles anzuerkennen ist.