LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2009
L 18 U 301/06
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 47/03

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität beim Fehlen eines vergleichbaren Unfallgeschehens

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 18 U 301/06

DRsp Nr. 2009/17844

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität beim Fehlen eines vergleichbaren Unfallgeschehens

Aus dem Fehlen eines vergleichbaren Unfallgeschehens kann nicht auf die Ursächlichkeit geschlossen werden. Denn allein aus der Abwesenheit konkurrierender Ursachen folgt nicht die Ursächlichkeit eines geltend gemachten Ereignisses für einen Körperschaden. Für eine solche Beweislastumkehr ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs erfüllt die Beweisanforderungen an den im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu fordernden Wahrscheinlichkeitsgrad nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.07.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.