LSG Bayern - Urteil vom 10.06.2009
L 18 U 303/07
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 11/00

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsausfüllende Kausalität bei Vorerkrankung

LSG Bayern, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen L 18 U 303/07

DRsp Nr. 2010/1354

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsausfüllende Kausalität bei Vorerkrankung

Eine Krankheitsanlage schließt allein nicht aus, dass der Schaden als durch das Unfallereignis mitverursacht anzusehen ist. Andererseits ist der Unfall nicht deswegen als wesentlich anzusehen, weil der Schaden auf Grund des Unfallereignisses hervorgetreten ist. Letzteres ist aber wesentlich, wenn die Krankheitsanlage entweder zur Entstehung krankhafter Veränderungen einer besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedurfte und diese im Unfallereignis enthalten ist oder ohne das Unfallereignis zu einem - nicht unwesentlich - späteren Zeitpunkt aufgetreten wäre, dieser aber durch die schädigende Einwirkung erheblich vorverlegt wurde (hier: Osteochondrosis dissecans im rechten Sprunggelenk). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der 1956 geborene Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 21.12.1995 als Arbeitsunfall.