LSG Chemnitz - Urteil vom 28.06.2007
L 2 U 35/04
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 234/02

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, Gürtelrose, traumatische Verletzung als Auslöser einer Virusaktivierung

LSG Chemnitz, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen L 2 U 35/04

DRsp Nr. 2007/20131

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, Gürtelrose, traumatische Verletzung als Auslöser einer Virusaktivierung

Wenn die konkreten Mechanismen zur Reaktivierung der Viren nicht bekannt sind und deshalb weder die zeitliche Komponente noch der Ort der Erkrankung als maßgebliche Indizien für die Rechtfertigung eines Zusammenhangs in Betracht kommen und weitere, auf den Einzelfall bezogene Umstände nicht vorliegen, so kann ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Trauma und einem Herpes Zoster nicht begründet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 234/02