LSG Bayern - Urteil vom 25.10.2011
L 3 U 52/11
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 306/09

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Busfahrer während einer reisebedingten Pause

LSG Bayern, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen L 3 U 52/11

DRsp Nr. 2011/20554

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Busfahrer während einer reisebedingten Pause

Verunfallt ein Busfahrer während einer reisebedingten Pause, ist er nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn auch die unfallbringende Tätigkeit in dieser Pause in einem inneren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Busfahrer steht. Der Besuch eines Fußballspiels als Zuschauer (hier: Unfall in der Allianz Arena) ist jedoch dem privaten, nicht versicherten Bereich zuzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand: