LSG Bayern - Urteil vom 23.01.2013
L 2 U 438/11
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 5021/09

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung einer gemischten Tätigkeit und Verrichtungen mit gespaltener Handlungstendenz

LSG Bayern, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen L 2 U 438/11

DRsp Nr. 2013/14393

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung einer gemischten Tätigkeit und Verrichtungen mit gespaltener Handlungstendenz

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unfall des Klägers und Berufungsbeklagten vom 31.05.2008 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) anzuerkennen ist.