LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.05.2008
L 14 U 45/06
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 11/05

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Abendveranstaltung zur Knüpfung geschäftlicher Kontakte mit Möglichkeiten der Freizeitgestaltung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen L 14 U 45/06

DRsp Nr. 2009/17771

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Abendveranstaltung zur Knüpfung geschäftlicher Kontakte mit Möglichkeiten der Freizeitgestaltung

Bei einer Abendveranstaltung, die der Knüpfung geschäftlicher Kontakte dient, daneben aber auch Möglichkeiten der Freizeitgestaltung bietet, stehen Arbeitnehmer nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der konkreten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt ein betriebsbezogener Zweck beizumessen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11.01.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 06.08.2004 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.