LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.06.2011
L 3 U 389/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 164/08

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Vorschaden; Verursachung durch ein besonders schweres Unfallereignis

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 3 U 389/09

DRsp Nr. 2011/15686

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Vorschaden; Verursachung durch ein besonders schweres Unfallereignis

Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist für die Feststellung der wesentlichen Ursache zwar im Grundsatz darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Diese Sichtweise berücksichtigt jedoch nicht in ausreichender Weise die Schwere des Unfallereignisses. Denn ein Ereignis, das seiner Schwere nach geeignet gewesen wäre, sogar einen gesunden, nicht vorgeschädigten Körper in der konkret eingetretenen Weise zu schädigen, muss auch dann als wesentliche Mitursache angesehen werden, wenn eine erhebliche degenerative Schadensanlage vorgelegen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. November 2009 und der Bescheid vom 10. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2008 aufgehoben.