BSG - Urteil vom 18.01.2011
B 2 U 9/10 R
Normen:
SGB IX § 136 Abs. 3; SGB IX § 138 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 107, 197
NZS 2011, 870
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 147/08
SG Dresden, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 166/07

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei behinderten Menschen im Förder- und Betreuungsbereich nach § 136 Abs. 3 SGB IX

BSG, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen B 2 U 9/10 R

DRsp Nr. 2011/6764

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei behinderten Menschen im Förder- und Betreuungsbereich nach § 136 Abs. 3 SGB IX

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 136 Abs. 3; SGB IX § 138 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der 1972 geborene Kläger ist schwerstbehindert und wird seit 1992 im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) B. des Diakoniewerkes O. e.V. betreut. Ziel der Betreuung und Förderung war es, durch täglich verschiedene Förderangebote, zB Befüllen von Steckbrettern, Bemalen von Blättern oder Gymnastik, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu erhöhen und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur zu geben.

Auf dem Weg zum FBB stieß der Kläger am Morgen des 20.1.2006 gegen die Eingangstür. Dabei brach die Krone seines vorderen linken Schneidezahnes ab. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, denn er habe wirtschaftlich nicht verwertbare Arbeiten iS einer Beschäftigungstherapie ausgeführt und sei damit nicht versichert gewesen (Bescheid vom 11.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2007).