Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 2. Juni 2010 ein Arbeitsunfall mit einer Kontusion des linken oberen Sprunggelenks als Schaden ist.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und das Vorverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 2. Juni 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
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