Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07. April 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unfall des Klägers vom 02.10.2007 als Arbeitsunfall anzusehen ist oder nicht.
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