BSG - Beschluss vom 10.04.2018
B 2 U 1/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 1504/17
SG Karlsruhe, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 2659/16

Anerkennung eines ArbeitsunfallesGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKeine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Ausgangsentscheidung

BSG, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen B 2 U 1/18 BH

DRsp Nr. 2018/5606

Anerkennung eines Arbeitsunfalles Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Keine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Ausgangsentscheidung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist. 3. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung Zeugenaussagen richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: