LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2015
L 10 U 5600/13
Normen:
SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2083/12

Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Anheben eines schweren Gegenstandes; Berücksichtigung einer konkurrierenden inneren Ursache

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 10 U 5600/13

DRsp Nr. 2015/11777

Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Anheben eines schweren Gegenstandes; Berücksichtigung einer konkurrierenden inneren Ursache

1. Die dem willentlichen Anheben eines Gegenstandes entgegenwirkende Kraft stellt eine zeitlich begrenzte äußere Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs dar (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R unter Hinweis auf das Dritte Newtonsche Gesetz).2. Im Rahmen der Theorie der wesentlichen Bedingung ist nicht nur der Nachweis einer inneren Ursache zu erbringen (BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 34/03 R), sondern auch regelmäßig die Feststellung deren Ausmaßes erforderlich (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 2 RU 7/89). Lässt sich das Ausmaß einer konkurrierenden inneren Ursache nicht feststellen, lässt sich auch eine überragende Bedeutung der unfallunabhängigen (konkurrierenden) Ursache nicht begründen, weil insoweit der Unfallversicherungsträger die Beweislast trägt (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R).