Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen aufgrund eines Ereignisses vom 30. März 2007; vorab ist streitig, ob dieses Ereignis den Unfallbegriff im Sinne des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erfüllt.
Der 1955 geborene Kläger war seit Oktober 1974 bei der S-Bahn Berlin als Führer von Schienenfahrzeugen beschäftigt.
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