LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2011
L 2 U 175/10
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 219/08

Anerkennung einer Zugbremsung eines Triebwagenführers als Unfallereignis in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen L 2 U 175/10

DRsp Nr. 2011/10558

Anerkennung einer Zugbremsung eines Triebwagenführers als Unfallereignis in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Das Abbremsen eines Zuges, ohne dass die Verkehrssituation dies erfordert, stellt keinen (Arbeits-)Unfall dar. 2. Die Wahrnehmung eines sozial adäquaten Geschehensablaufs erfüllt den Unfallbegriff des SGB VII selbst dann nicht, wenn sie einen Gesundheitserstschaden verursacht haben sollte. 3. Die alltägliche Wahrnehmung sozial adäquater Geschehensabläufe stellt ein "Risiko" dar, das nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen aufgrund eines Ereignisses vom 30. März 2007; vorab ist streitig, ob dieses Ereignis den Unfallbegriff im Sinne des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erfüllt.

Der 1955 geborene Kläger war seit Oktober 1974 bei der S-Bahn Berlin als Führer von Schienenfahrzeugen beschäftigt.