LSG Thüringen - Urteil vom 14.02.2019
L 1 U 945/17
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 1716/16

Anerkennung einer weiteren Folge eines ArbeitsunfallsZurechnung von Gesundheitsschäden zu einem anerkannten VersicherungsfallGesundheitsschäden durch die Durchführung einer Heilbehandlung

LSG Thüringen, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen L 1 U 945/17

DRsp Nr. 2019/7048

Anerkennung einer weiteren Folge eines Arbeitsunfalls Zurechnung von Gesundheitsschäden zu einem anerkannten Versicherungsfall Gesundheitsschäden durch die Durchführung einer Heilbehandlung

1. Die spezielle Zurechnungsnorm des § 11 SGB VII hat nicht zur Voraussetzung , dass bei der Heilbehandlungsmaßnahme ein "Unfall" vorliegt; deshalb werden auch Gesundheitsstörungen ohne neues Unfallereignis erfasst. 2. Über diese Zurechnungsnorm werden Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden.3.Voraussetzung ist, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob als weitere Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 9. Februar 2015 unter anderem eine Kahnbeinfraktur des linken Handgelenks anzuerkennen ist.