BSG - Beschluss vom 31.01.2018
B 9 V 54/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VS 31/15
SG Berlin, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VS 6/14

Anerkennung einer WehrdienstbeschädigungDivergenzrügeNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenEntwickeln anderer rechtlicher MaßstäbeVerkennen höchstrichterlicher Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen B 9 V 54/17 B

DRsp Nr. 2018/4102

Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung Divergenzrüge Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Entwickeln anderer rechtlicher Maßstäbe Verkennen höchstrichterlicher Rechtsprechung

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat. 3. Selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht oder übersieht und deshalb das Recht fehlerhaft anwendet, so kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 4. Die Bezeichnung einer Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt. 5. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entscheidenden Fall lediglich verkannt haben sollte.