LSG Bayern - Urteil vom 19.07.2011
L 15 VS 7/10
Normen:
SVG § 27 Abs. 2; SVG § 80; SVG § 81;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VS 5/08

Anerkennung einer Schädigung des linken Meniskus als Wehrdienstbeschädigung nach dem SVG

LSG Bayern, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen L 15 VS 7/10

DRsp Nr. 2011/20154

Anerkennung einer Schädigung des linken Meniskus als Wehrdienstbeschädigung nach dem SVG

Nach § 80 S. 1 SVG erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nach Beendigung des Wehrdienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Eine Wehrdienstbeschädigung ist gem. § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Entsprechend setzt die Anerkennung von Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang (1. Glied) muss zu einer primären Schädigung (2. Glied) geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen (3. Glied) bedingt (hier: mehrmaliges schnelles Aufstehen und Hinknien bei einer Schießübung, nach der eine Schädigung von Kniestrukturen geltend gemacht wird). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 27 Abs. 2;