LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2015
L 6 VG 1832/12
Normen:
BDSG § 4; KOVVfG § 15; OEG § 1; SGG § 106 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VG 3115/06

Anerkennung einer Schädigung bis zum 17. Lebensjahr in der Familie nach dem Opferentschädigungsgesetz; Zeugnisverweigerungsrecht bei der Beiziehung der Akten Dritter; Rechtswidrigkeit elterlicher Schläge; Anerkennung einer psychischen Gesundheitsstörung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen L 6 VG 1832/12

DRsp Nr. 2015/10988

Anerkennung einer Schädigung bis zum 17. Lebensjahr in der Familie nach dem Opferentschädigungsgesetz; Zeugnisverweigerungsrecht bei der Beiziehung der Akten Dritter; Rechtswidrigkeit elterlicher Schläge; Anerkennung einer psychischen Gesundheitsstörung

1. Die Beiziehung der Akten Dritter oder die Einholung von Behördenauskünften über Dritte bedarf der Einwilligung des Dritten nach § 4a BDSG, sie ist nicht durch die Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nach § 106 Abs. 3 SGG umfasst, vielmehr ist insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht ebenso zu beachten wie die ärztliche Schweigepflicht.2. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn dem Gericht die Sachkunde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit fehlt, nicht hingegen wenn die Aussagetüchtigkeit ärztlicherseits bestätigt wird.3. Bis zur Abschaffung des elterlichen Züchtigungsrechts im November 2000 können elterliche Schläge nicht grundsätzlich als "rechtswidrig" eingestuft werden. Notwendig ist vielmehr die Abgrenzung zur maßvollen körperlichen Züchtigung und eine Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, die Anlass, Ausmaß und Zweck der Bestrafung berücksichtigen.