SG Fulda vom 22.09.2009
S 4 U 119/06
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 4301; BKV Anl. 1 Nr. 4302;

Anerkennung einer Rhinopathie als Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 4301 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Tonerstaubbelastung

SG Fulda, vom 22.09.2009 - Aktenzeichen S 4 U 119/06

DRsp Nr. 2010/22763

Anerkennung einer Rhinopathie als Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 4301 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Tonerstaubbelastung

Eine Rhinopathie ist als Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anl. 1 zur BKV anzuerkennen, wenn im Einzelfall bei einer hohen beruflichen Tonerstaubbelastung durch den Sachverständigen bei einer Provokationstestung mit Tonerstaub eine unmittelbare Reaktionslage der oberen Atemwege in Form einer teilweisen Verlegung der Nasenatmung sowie des Abfalls des nasalen Flows von 30% festgestellt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 4301; BKV Anl. 1 Nr. 4302;