Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.10.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F:33.4) als Folge der Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen ist.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
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