LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2015
L 2 U 351/13
Normen:
SGB VII § 102; SGB VII § 11; SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 7; SGB VII § 8; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 791/11

Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Rettungsassistent

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen L 2 U 351/13

DRsp Nr. 2015/18399

Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Rettungsassistent

1. Unfallfolgen sind die Gesundheitsschäden, die wesentlich durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht wurden oder die nach besonderen Zurechnungsnormen wie § 11 SGB VII dem Gesundheitserstschaden bzw. dem Versicherungsfall zugerechnet werden. 2. Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden sowie zwischen Gesundheits(erst)schaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. 3. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass die Feststellung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erfolgen soll, damit die Feststellung nachvollziehbar ist und weil die genaue Diagnosestellung die Beurteilung der Ursachen der Erkrankung erleichtert.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.07.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 102; SGB VII § 11; SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 7; SGB VII § 8; SGB X § 48;

Tatbestand