LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2004
L 4 KR 246/03
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1790/01

Anerkennung einer Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem als Hilfsmittel der Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen L 4 KR 246/03

DRsp Nr. 2006/24365

Anerkennung einer Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem als Hilfsmittel der Krankenversicherung

Eine Oberschenkelprothese mit einem mikroprozessor-gesteuerten Kniegelenk (C-leg Prothese) kann als Hilfsmittel im Einzelfall eine körperliche Behinderung ausgleichen, weil sie erhebliche Gebrauchsvorteile hat. Die Erforderlichkeit ist im Einzelfall nach den besonderen Verhältnissen und der persönlichen Lebensgestaltung zu prüfen. Sie ist bei einem unterschenkelamputierten Studenten gegeben, der auf dem Arbeitsweg zur Universität und dort viel zu gehen pflegt, sich im Labor schnell bewegen können muss und in seiner Freizeit viel Sport treibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1790/01