Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.07.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Multiple Sklerose (MS)-Erkrankung als Folge eines Versicherungsfalls.
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