LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.08.2015
L 15 U 511/11
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 424/07

Anerkennung einer Multiple-Sklerose-Erkrankung als Folge eines VersicherungsfallsHepatitis-B-Impfung als auslösendes Ereignis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen L 15 U 511/11

DRsp Nr. 2016/18589

Anerkennung einer Multiple-Sklerose-Erkrankung als Folge eines Versicherungsfalls Hepatitis-B-Impfung als auslösendes Ereignis

1. Über die Entstehungsursachen der Multiple Sklerose liegen keine hinreichend gesicherten medizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. 2. Gesicherte medizinische Erkenntnisse, dass Hepatitis-B-Schutzimpfungen MS verursachen können, sind ebenfalls nicht vorhanden. 3. Ein nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannter Erfahrungssatz, nach dem MS durch Hepatitis-B-Impfungen verursacht werden kann, lässt sich nicht feststellen; nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine Evidenz für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Hepatitis-B-Impfungen und MS.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.07.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Multiple Sklerose (MS)-Erkrankung als Folge eines Versicherungsfalls.