LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.10.2006
L 8 U 19/01
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 1317; BKVO Anl. 1 Nr. 1317; RVO § 551 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 36/87

Anerkennung einer Lösungsmittel-Enzephalopathie als Berufskrankheit der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2006 - Aktenzeichen L 8 U 19/01

DRsp Nr. 2007/20527

Anerkennung einer Lösungsmittel-Enzephalopathie als Berufskrankheit der gesetzlichen Unfallversicherung

Nicht gegen die Annahme einer Berufskrankheit spricht das unveränderte Fortbestehen oder die Verschlechterung der Symptome einer Enzephalopathie nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit. Auch ist die Anerkennung einer Enzephalopathie als Berufskrankheit nicht ausgeschlossen, wenn sich das genaue Ausmaß einer in der Vergangenheit liegenden Belastung nicht mehr feststellen lässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl. 1 Nr. 1317; BKVO Anl. 1 Nr. 1317; RVO § 551 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 36/87