LSG Bayern - Urteil vom 22.05.2014
L 18 U 384/10
Normen:
SGB VII § 7; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 328/08

Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung eines Betonbauers als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Erforderlichkeit eines Zusatzkriteriums neben der Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen

LSG Bayern, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen L 18 U 384/10

DRsp Nr. 2014/13960

Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung eines Betonbauers als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Erforderlichkeit eines Zusatzkriteriums neben der Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.07.2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit sowie die Gewährung von Leistungen.

Der 1967 geborene Kläger absolvierte von Oktober 1984 bis Mai 1986 eine Ausbildung zum Betonbauer und arbeitete anschließend in diesem Beruf bis 31.05.2006 mit einer Unterbrechung durch den Wehrdienst (Juni 1989 bis August 1990).

1. 2. 3.