Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.07.2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 18.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2008 abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit sowie die Gewährung von Leistungen.
Der 1967 geborene Kläger absolvierte von Oktober 1984 bis Mai 1986 eine Ausbildung zum Betonbauer und arbeitete anschließend in diesem Beruf bis 31.05.2006 mit einer Unterbrechung durch den Wehrdienst (Juni 1989 bis August 1990).
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