LSG Hessen - Urteil vom 24.01.2017
L 3 U 253/15
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 2108; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 78/08

Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKVTheorie der wesentlichen BedingungAlternativursachenMultifaktorielle Entstehung von Erkrankungen

LSG Hessen, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen L 3 U 253/15

DRsp Nr. 2017/2660

Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV Theorie der wesentlichen Bedingung Alternativursachen Multifaktorielle Entstehung von Erkrankungen

1. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im BK Recht gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung. 2. Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". 3. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben.