LSG Thüringen - Urteil vom 25.04.2013
L 1 U 1046/11
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 2682/07

Anerkennung einer Kreuzbandruptur als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Thüringen, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 1 U 1046/11

DRsp Nr. 2013/25163

Anerkennung einer Kreuzbandruptur als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Altenburg vom 16. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung eines Ereignisses vom 1. Juli 2005 als Arbeitsunfall sowie die Frage, ob dieser Unfall eine Ruptur des vorderen rechten Kreuzbandes zur Folge gehabt hat.