SG Reutlingen, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 450/05
Anerkennung einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 3101 in der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 2 U 1138/09
DRsp Nr. 2011/20107
Anerkennung einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 3101 in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Pneumonie als Berufskrankheit Nr. 3101 Anl. 1 BKV.2. Bei Ausübung von Hilfstätigkeiten ohne ausreichenden Hand- und Mundschutz auf einer Intensivstation mit (auch) Pneumonie-Patienten besteht eine berufsbedingte besondere, über das normale Maß hinausgehende Ansteckungsgefahr für die Erkrankung an einer Pneumonie.
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