LSG Hessen - Urteil vom 28.03.2017
L 3 U 97/14
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 147/12

Anerkennung einer Impfung als ArbeitsunfallImpfung gegen Schweinegrippe mit dem Impfstoff PandemrixVom Arbeitgeber empfohlene ImpfungImpfung kein Unfallereignis

LSG Hessen, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 3 U 97/14

DRsp Nr. 2017/9509

Anerkennung einer Impfung als Arbeitsunfall Impfung gegen Schweinegrippe mit dem Impfstoff Pandemrix Vom Arbeitgeber empfohlene Impfung Impfung kein Unfallereignis

1. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 2. Die durch den Arbeitgeber empfohlene Impfung gegen die sogenannte Schweinegrippe mit dem Impfstoff Pandemrix ist eine versicherte Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. 3. Die Impfung als solche ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stellt kein Unfallereignis dar, d.h. ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. 4. Bei der Impfung handelt es sich nicht um eine unfreiwillige Einwirkung, die dem Begriff des Unfalls immanent ist, sondern um ein Ereignis, das planmäßig und willentlich herbeigeführt wurde. 5. Auch die auf die Impfung folgende Immunreaktion des Körpers stellt als erwünschte Wirkung kein Unfallereignis dar.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen. 

Normenkette:

SGB VII § 2;