LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.1999
L 2 U 1568/96
Normen:
BKVO Anl. 1 Nr. 5101; RVO § 581 Abs. 1 § 581 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 24.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2508/95

Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit, MdE-Bewertung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen L 2 U 1568/96

DRsp Nr. 2006/23735

Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit, MdE-Bewertung

Berufskrankheiten sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (BKV) mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539 , 540 und 543 bis 540 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Hierzu gehören nach der Nr. 5101 der Anlage zur BKV schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (hier bei der MdE-Bewertung einer als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankung eines Maschinenführers, bei dem eine berufsunabhängige Sklerodermie vorliegt). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKVO Anl. 1 Nr. 5101; RVO § Abs. § Abs. ;